29 Feb. Pflegebett – Definition und Beantragung
Pflegebett – Definition und Beantragung
Was ist ein Pflegebett und worin besteht der Unterschied zu einem Krankenbett oder „normalen“ Bett? Wenn es darum geht, eines zu beantragen, muss diese Frage vorab geklärt werden. Ein Pflegebett bezeichnet ein Bett, das sich den speziellen Bedürfnissen von Menschen in der Phase einer Krankheit oder Behinderung anpasst. Es wird für die stationäre Versorgung im Senioren- oder Pflegeheim oder für die häusliche Pflege verwendet. Die Begriffsverwendung Krankenbett oder Pflegebett hängt hier schlicht davon ab, ob die Kosten von der Krankenkasse oder der Pflegekasse übernommen werden. Für den Patienten selbst besteht bei einer Beantragung kein Unterschied oder Nachteil bezüglich der Kostenübernahme. Wichtig ist die Kostenübernahme an sich.
Das Pflegebett – Beschreibung und Variationen
In den meisten Fällen wird ein höhenverstellbares Standard-Pflegebett verordnet und genehmigt. Demenzpatienten, welche zur Bettflucht neigen, können mit einem Bettgitter, welches am Bett befestigt wird, daran gehindert werden. Wird ein Bettgitter als freiheitsentziehende Maßnahme bewertet, so verhindert ein sogenanntes Niederflur-Pflegebett die Verletzungsgefahr bei einer Bettflucht. Als Alternative zum Standard-Bett gibt es – auf unterschiedliche Ansprüche und Pflegefälle zugeschnitten – viele weitere Variationen. Hierzu gehört zum Beispiel das Sitzbett oder ein Intensiv-Pflegebett, das tiefenverstellbare Pflegebett oder eines für Kinder und Kleinwüchsige.
Beantragung und Kostenübernahme
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für ein Kranken- oder Pflegebett als technisches Hilfsmittel. Hierfür ist kein Pflegegrad notwendig. Wird eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse abgelehnt, kann die Pflegekasse als Kostenträger herangezogen werden. Muss ein Krankenbett bei der Pflegekasse beantragt werden, ist hierfür die Feststellung einer Pflegebedürftigkeit Voraussetzung. Dazu wiederum gehört die Zuordnung eines Pflegegrads durch den MDK, den Medizinischen Dienst der Krankenkassen. Der behandelnde Hausarzt kann das Krankenbett als Pflegehilfsmittel rezeptieren. Der bürokratische Vorgang von der Feststellung einer Pflegebedürftigkeit über Rezeptur und Genehmigung wird vom zuständigen Arzt begleitet. Das Pflegebett gehört als Pflegeerleichterung zur Produktgruppe 50 der Pflegehilfsmittel. Von der Pflegekasse finanziert, bleibt es dabei in deren Besitz. Es wird dem Pflegebedürftigen nur leihweise überlassen. Anfallende Wartungen, Pflege und Reparaturkosten, die das Krankenbett betreffen, werden daher auch von der Pflegekasse übernommen. Während die Bereitstellung und Kostenübernahme selten ein Problem darstellt, ist es oft das Pflegebett selbst, das für Unmut sorgt. Es darf vom Pflegebedürftigen und dessen Angehörigen nicht das neueste Modell erwartet werden. Allein die medizinische Notwendigkeit und die damit zusammenhängende technische Ausstattung spielt bei dem geliehenen Krankenbett eine Rolle.
Die Antragsabwicklung und eine Entscheidung über den Antrag geschieht durch Büroangestellte. Deren fehlender Einblick in die tatsächliche Situation und den daraus entstehenden praktischen Bedarf kann in seltenen Fällen auch zu einer Ablehnung der Beantragung führen. Dadurch sollte sich jedoch kein Antragsteller entmutigen lassen. Einem Widerspruch in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Hausarzt folgt in den meisten Fällen eine Genehmigung. Auch gut zu wissen: Ein überdurchschnittlich langer Zeitraum für eine Antragsbearbeitung muss nicht heißen, der tatsächliche Bedarf unklar ist. Es kann auch schlicht daran liegen, dass aktuell kein Krankenbett zur Auslieferung verfügbar ist.
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