22 Jul Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege – was genau ist das und wo ist der Unterschied?
Wenn wieder die Urlaubszeit naht, machen sich viele Angehörige Gedanken, wie sie eine gute Versorgung ihrer pflegebedürftigen Familienmitglieder während ihrer Abwesenheit gewährleisten können. Hier gibt es zwei sich anbietende Möglichkeiten: Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege.
Die Kurzzeitpflege
Die Kurzeitpflege kann ab Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden. Sie findet vollstationär statt – also im Pflege- oder Seniorenheimen. In der Leistung enthalten sind die komplette Pflege, die soziale Betreuung und eventuell notwendige medizinische Behandlungen. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen, können aber anteilig von der Pflegekasse über den Entlastungsbeitrag erstattet werden. Die Kurzzeitpflege kann bis zu acht Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden. Hierbei gilt ein Höchstbetrag von 1.612 Euro, unabhängig vom Pflegegrad. Während der Kurzzeitpflege, wird das Pflegegeld bis zu 50 Prozent weiter bezahlt.
Wann können Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden?
- In Krisensituationen z.B.:
- wenn sich der Pflegeaufwand bzw. die Pflegebedürftigkeit plötzlich enorm verschlechtert und es notwendig wird, dass Fachkräfte die Pflege übernehmen
- wenn ein Angehöriger plötzlich krank wird und sich nicht mehr um den Pflegebedürftigen kümmern kann
- bei Urlaubsreisen von Angehörigen – damit die pflegerische Versorgung gewährleistet ist
- wenn herausgefunden werden muss, ob der Pflegebedürftige dauerhaft in einer Einrichtung untergebracht werden soll
- für Wartezeiten bis ein passender Platz in einer Einrichtung gefunden ist.
- Für die Zeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung:
- wenn der pflegebedürftige Mensch nach einer Krankenhausbehandlung noch nicht in der Lage ist, sich wieder selbst zu versorgen
- wenn Fachkräfte sich um die Nachsorge kümmern müssen
- wenn Angehörige Organisatorisches unternehmen müssen, um einen Aufenthalt in den eigenen vier Wänden zu ermöglichen (z.B. Pflegedienst organisieren; Umbaumaßnahmen usw.)
Die Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege (finanzielle Leistung: max. 1612 Euro pro Jahr) können Angehörige einer pflegebedürftigen Person ab Pflegegrad 2 ebenso in Anspruch nehmen – wenn sie z.B. in den Urlaub fahren oder durch eine Erkrankung an der Pflege gehindert sind. Die Kosten der Ersatzpflege werden durch die Pflegekasse bis max. 6 Wochen im Jahr übernommen. Die Verhinderungspflege kann man auch stundenweise in Anspruch nehmen. Verhinderungspflege wird nicht auf die Kurzzeitpflege angerechnet, d.h. es kann in einem Jahr beides getrennt voneinander in Anspruch genommen werden. Ergänzend dazu ist es möglich, bis zu 806 Euro aus den noch nicht verwendeten Mitteln der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege zu verwenden (Gesamt: max. 2418 Euro jährlich). Das Pflegegeld wird während der Verhinderunspflege bis zu 50 Prozent weiter bezahlt. Wird die Verhinderungspflege für weniger als 8 Stunden täglich genutzt, besteht sogar Anspruch auf das volle Pflegegeld.
Wie unterscheiden sich Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege?
Bei der Verhinderungspflege ist es Voraussetzung, dass die pflegebedürftige Person vor Inanspruchnahme der Leistung mindestens 6 Monate zuhause gepflegt wurde. Bei der Kurzzeitpflege gibt es diese Vorfrist nicht. Im Gegensatz zur Verhinderungspflege, ist die Kurzzeitpflege nur in einer stationären Einrichtung möglich.
Beide Leistungen sind sinnvolle Instrumente, um Abwesenheitszeiten, wie Urlaub der Angehörigen oder Krisensituationen, abzudecken. Damit die Pflege auch gewährleistet ist, wenn ein Angehöriger einmal nicht so kann, wie er möchte.
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