Pflegegrad 2

Pflegegrad 2 – Definition und Leistungen

Mit der Pflegereform wurde die bisherige „Pflegestufe 0“ und die Pflegestufe 1 zum Pflegegrad 2. Dieser Pflegegrad gilt für Personen mit und ohne Einschränkung der Alltagskompetenz. Zur ersten Gruppe zählen Pflegebedürftige mit ausgeprägten Störungen des Bewegungsapparates oder Folgen eines Schlaganfalls. Die zweite Gruppe betrifft Personen mit Demenz im Anfangsstadium. Körperliche Beeinträchtigung können, müssen bei dieser Gruppe jedoch nicht vorhanden sein.

 

Personen ohne Einschränkung der Alltagskompetenz

Beim Pflegegrad 2 wird bei rein körperlich bedingten Einschränkungen ein zeitlich festgelegter Grundpflegebedarf von 30 bis 127 Minuten täglich festgelegt. Die Hilfsbedürftigkeit umfasst Vorgänge wie waschen, ankleiden und die Unterstützung beim Toilettengang. Der Hilfsbedarf beschränkt sich dabei nicht auf ein bis zwei Tätigkeiten, oder der morgendlichen und abendlichen Grundpflege. Die Hilfsbedürftigkeit ist mindestens dreimal und bis zu 15 Mal täglich zu verschiedenen Zeiten vorhanden. Selbständiges Wohnen erfordert mehrere Einsätze durch Angehörige oder Pflegedienste. Bei der zeitlichen Berechnung werden auch An- und Abfahrtszeiten mitberücksichtigt. Eine einmalige Unterstützung pro Nacht wird bei der Pflegestufe 2 berücksichtigt.

 

Psychosoziale Hilfe beim Pflegegrad 2

Bei Personen des zweiten Pflegegrades bezieht sich die psychosoziale Hilfe größtenteils auf die Erledigung behördlicher und finanzieller Angelegenheiten. Mit eingeschlossen ist die Unterstützung bei der Kontaktpflege außerhalb des Wohnbereichs.

 

Unterstützung am Tag beim Pflegegrad 2

Ununterbrochene Präsenz während des Tages ist nicht nötig. Meist bezieht sich der Unterstützungsbedarf auf den Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen. Dies betrifft zum Beispiel die Einnahme von Medikamenten oder die Versorgung mit Insulin. Ebenso beinhaltet die Unterstützung Arzt- oder Therapeutenbesuche. Hilfen als Sachleistungen durch einen Pflegedienst sind hier die Ausnahme, überwiegend werden körperlich eingeschränkte Hilfsbedürftige des Pflegegrades 2 von Angehörigen unterstützt. Personen mit einem Grundpflegeaufwand von 30 Minuten hatten bisher keinen Anspruch auf Unterstützung. Mit der Reform ist eine Neubewertung und Einstufung in den Pflegegrad 2 möglich.

 

Pflegegrad 2 

Personen mit Einschränkung der Alltagskompetenz

Eine Demenz im Anfangsstadium bedeutet – mit oder ohne körperliche Einschränkung – die Einstufung in den Pflegegrad 2. Betroffene benötigen während des Tages Kontrollen. Nach entsprechender Motivation, Anleitung und/oder Kontrolle wird die Grundpflege samt Toilettengang selbständig durchgeführt. Dies betrifft auch eine Hilfe bei der Medikamentengabe. Mit ungefähr zehn Hilfestellungen von je 8 – 10 Minuten Dauer ist die alltägliche Hilfe abgedeckt. Ein Hilfsbedarf bei Nacht sollte beim Pflegegrad 2 noch nicht bestehen.

 

Psychosoziale Unterstützung beim Pflegegrad 2

Die psychosoziale Hilfe bei eingeschränkter Alltagskompetenz beinhaltet persönliche Beschäftigungen mit der Person, Gespräche und die Integration in Alltagsaktivitäten. Dies geschieht durch das Einbeziehen in das Familienleben, konkreten Betreuungsleistungen und regelmäßiger Ansprache. Lebt der Betroffene allein, ist regelmäßiger Besuch nötig. Fehlende psychosoziale Betreuung durch Angehörige oder Nachbarn muss ersetzt werden mit dem Einsatz von Pflegediensten.

 

Präsenz im Tagesablauf beim Pflegegrad 2

Hilfsbedürftige des Pflegegrades 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz machen ein unregelmäßiges Eingreifen notwendig. Was im familiären Umfeld gewährleistet ist, wird bei Alleinlebenden in der Regel mit fünf Einsätzen pro Tag organisiert. Der Pflegegrad 2 bedeutet eine „erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit und wird bei 27 bis unter 47,5 Punkten genehmigt.

 

Leistungen für den Pflegegrad 2

Die Leistungen für die neuen Pflegegrade sind abhängig von der Art der Pflege. Bei häuslicher Pflege ist eine Kostenerstattung von 347 Euro monatlich vorgesehen. Alternativ oder kombiniert werden Pflegesachleistungen für die Pflege durch einen häuslichen Pflegedienst oder eine ambulante Versorgung in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung mit 796 Euro monatlich erstattet. Eine vollstationäre Pflege unterstützt die Pflegekasse mit 805 Euro monatlich.

 

Hier finden Sie Informationen zu den weiteren Pflegegraden: Pflegegrad 1, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4, Pflegegrad 5

 

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